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Logo Heiliger Franziskus Holzwickede

Bei der im Herbst anste­hen­den Kir­chen­vor­stands­wahl wird der Kirchen­vorstand neu gewählt und wird nach der Wahl aus 6 gewähl­ten Mit­glie­dern sowie Pfar­rer Man­del­kow bestehen.

  • Die vom Wahl­aus­schuss auf­ge­stell­te Vor­schlags­li­ste für die Kir­chen­vor­stands­wahl in der kath. Kir­chen­ge­mein­de Heiliger Franziskus Holzwickede wird vom 01.08.2025 – 15.08.2025 ver­öf­fent­licht.
  • Ergän­zungs­vor­schlä­ge zur vor­läu­fi­gen Liste der Kan­di­da­tin­nen und Kan­di­da­ten kön­nen bis zum 15.08.2025 beim Wahl­vor­stand form­los ein­ge­reicht wer­den. Der Ergän­zungs­vor­schlag muss von min­de­stens 10 wahl­be­rech­tig­ten Per­so­nen mit Vor- und Nach­na­men sowie unter Anga­be des Erst­wohn­sit­zes unter­zeich­net sein. Anschrift: Wahl­vor­stand Heiliger Franziskus Holzwickede (Kir­chen­vor­stands­wahl), Haupt­str. 51, 59439 Holzwickede

 

Wer darf wäh­len? Wer darf gewählt wer­den? (sinn­ge­mäß Sta­tu­ten Kirchen­vorstand)

  • Bei der Wahl des Kir­chen­vor­stan­des sind alle katho­li­schen Chri­sten wahl­be­rech­tigt, die an dem Datum ihr 16. Lebens­jahr voll­endet haben. Sie müs­sen spä­te­stens sechs Mona­te vor dem Wahl­tag den Erst­wohn­sitz in der Kir­chen­ge­mein­de gegrün­det haben und dür­fen nicht den Aus­tritt aus der Kir­chen­ge­mein­de erklärt haben.
  • Das akti­ve Wahl­recht kann grund­sätz­lich nur in der Gemein­de aus­ge­übt wer­den, in der das Gemein­de­mit­glied sei­nen Wohn­sitz hat.

Das akti­ve Wahl­recht kann aus­nahms­wei­se auch in einer ande­ren Gemein­de, in der die oder der Wahl­be­rech­tig­te am Gemein­de­le­ben teil­nimmt, aus­ge­übt wer­den. In die­sem Fall bean­tragt die Wäh­le­rin oder der Wäh­ler beim Wahl­aus­schuss die Auf­nah­me in das Wäh­ler­ver­zeich­nis. Stimmt der Wahl­aus­schuss die­sem Antrag zu, so wird die Wäh­le­rin oder der Wäh­ler in das Wäh­ler­ver­zeich­nis auf­ge­nom­men, nach­dem der Nach­weis erbracht ist, dass die Strei­chung aus dem Wäh­ler­ver­zeich­nis der Gemein­de am Wohn­sitz erfolgt ist. Benö­ti­gen Sie Hil­fe, dann spre­chen Sie uns an!

  • Pas­siv wahl­be­rech­tigt sind alle Katho­li­kin­nen und Katho­li­ken, die in der Gemein­de ihren Haupt­wohn­sitz haben oder am Gemein­de­le­ben teil­neh­men, am Wahl­tag das 18. Lebens­jahr voll­endet und das 75. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben. Sie müs­sen ihrer Kan­di­da­tur schrift­lich zuge­stimmt haben. Nicht wähl­bar sind Geist­li­che, ein­schließ­lich Ruhe­stands- sowie Ordens­geist­li­che und Beschäf­ti­ge der Kir­chen­ge­mein­de.

Der Kirchen­vorstand wird für eine Amts­zeit von 4 Jah­ren gewählt.